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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2003 127)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 127: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2003 ging es in einem Gerichtsverfahren um Schulrecht und die Übernahme von Schulgeld für einen Regionalen Integrationskurs sowie die Überweisung eines Schulkindes an eine auswärtige Schule. Das Departement Bildung, Kultur und Sport entschied über den Fall F. K. gegen den Beschluss des Gemeinderats G. Es wurde festgestellt, dass die Gemeinde verpflichtet ist, das Schulgeld für den Integrationskurs zu übernehmen. Die Schulpflicht im Kanton Aargau gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland kommen. Die Schulpflege hatte die Kompetenz, die Gesuchstellerin in den Integrationskurs zu weisen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 127

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 127
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2003 127 vom 17.03.1981 (AG)
Datum:17.03.1981
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 127 S.535 2003 Schulrecht 535 [...] 127 Schulgeld. Übernahme des Schulgelds für den Regionalen Integrationskurs...
Schlagwörter: Schul; Schü; Integra; Schüler; Gemein; Integration; Gemeinde; Schulgeld; Integrations; Bedürfnisse; SchulG; Integrationskurs; Schulpflege; Schülerin; Kinder; Aufent; Jugend; Schulkind; Region; Einschulung; Regionalen; Jugendliche; Aufenthalt; Schulpflicht; Regel; Übernahme; Schulgelds; Schule; Angebot
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 127

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[...]

127 Schulgeld. - Übernahme des Schulgelds für den Regionalen Integrationskurs - Überweisung eines Schulkindes in eine auswärtige Schule, wenn kein gemeindeinternes Angebot besteht. - Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbe- such setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus.
Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 25. September 2003 in Sachen F. K. gegen den Beschluss des Gemeinderats G.

Aus den Erwägungen
II. Materielles 1. Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. De zember 1985 (Schulgeldverordnung; SAR 403.151) ist der Gemein derat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid über die Erhebung Übernahme eines solchen zuständig. Der Gemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärtigen Schulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht. Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgelds über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das Departe ment Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern hin in erster Instanz, d. h. ohne Kosten folge. Dieses Gesuch ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden; eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Gemeinderatsentscheid ist nicht erforderlich, allenfalls ein Hinweis auf die Möglichkeit, an das BKS zu gelangen. Der Entscheid des BKS ist an den Regierungs rat weiterziehbar.
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2. a) Gemäss § 3 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) haben Kinder und Jugendliche mit Aufent halt im Kanton das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besu chen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Dieser Unterricht ist gemäss § 3 Abs. 3 SchulG an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kantons unentgeltlich. Gemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugend liche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbil dung an der Volksschule, längstens jedoch bis zu Vollendung des 16. Altersjahrs. Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentliche Schulen der Wohngemeinde des Schulkreises zu erfüllen, zu dem die Wohngemeinde gehört (§ 6 Abs. 1 SchulG). Die Gemeinden sind verpflichtet, die Abteilungen der Volksschule selbst zu führen sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für die Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gemeindegebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG). b) Die Schulpflege des Aufenthaltsorts entscheidet nach § 73 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SchulG, welche Schul stufe welcher Schultyp für ein bestimmtes Schulkind richtig ist. Im Rahmen dieses Laufbahnentscheids kann die Schulpflege ein Schulkind auch einer auswärtigen Schule zuweisen, wenn die Wohn ortgemeinde über kein den Bedürfnissen des Kindes entsprechendes gemeindeinternes Angebot verfügt (Zuweisung in eine auswärtige Einschulungsklasse, Kleinklasse, Realschule, Sekundarschule, Be zirksschule, Berufswahlklasse, Integrations- und Berufsfindungs klasse IBK, in ein auswärtiges Werkjahr). Die Aufenthaltsgemeinde ist in solchen Fällen zu einer Ersatzleistung, d.h. zur Übernahme des Schulgelds verpflichtet (§ 52 Abs. 1 SchulG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 1998 [Nr. 97/2/037] S. 8 und 9). c) Gemäss § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Kinder und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen (V besondere schulische Bedürfnisse) vom 28. Juni 2000 (SAR 421.331) haben Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn wäh-
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rend der Schulzeit aus einem fremdsprachigen Land Gebiet ein reisen, Anspruch auf den Besuch eines Deutsch-Intensivkurses von 4 - 6 Lektionen pro Woche für die Dauer eines Jahres; bestehen ausserdem grosse schulische Bildungslücken, so kann gemäss § 15 Abs. 1 der vorerwähnten Verordnung eine Einschulungsbegleitung als Zusatzangebot zum Intensivkurs gewährt werden. Nach § 16 Abs. 1 V besondere schulische Bedürfnisse kann das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) einer Gemeinde mehreren Gemeinden einer Region mit mindestens 6 neu zugezoge nen fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen einem bereits vorhandenen hohen Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und Schü ler an Stelle des Intensivkurses gemäss § 15 dieser Verordnung im gleichen Umfang einen auf ein Jahr befristeten Integrationskurs be willigen. In den regionalen Integrationskursen bleiben die Schülerin nen und Schüler während 3 Monaten bis zu einem Jahr und werden anschliessend in eine Klasse ihrer Wohngemeinde eingeschult (§ 16 Abs. 3 V besondere schulische Bedürfnisse). Bezüglich des Verfahrens sieht § 18 Abs. 1 V besondere schuli sche Bedürfnisse vor, dass das BKS im Hinblick auf die gemäss den §§ 13-17 dieser Verordnung bereitzustellenden Angebote die jeweili gen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern, die dem regulären Unterricht aus sprachlichen anderen Gründen nicht zu folgen vermögen, sowie der Schule vor Ort abklärt und die entsprechenden Pensenmeldungen der Schulpflegen koordiniert. Die Schulpflege entscheidet über die Zuweisung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in das jeweilige Angebot, nachdem die entsprechenden Pen senbewilligungen des BKS vorliegen (§ 18 Abs. 2 V besondere schulische Bedürfnisse). 3. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die Ge meinde G. verpflichtet ist, das Schulgeld für den Besuch der Gesuch stellerin im Regionalen Integrationskurs in T. zu übernehmen. a) Wie bereits oben festgestellt (Erw. 2.a) unterstehen alle Kin der und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht, wel che 9 Jahre bzw. bis zum Abschluss der Grundausbildung dauert. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, welche während der
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Schulzeit aus dem Ausland einreisen, auch wenn die obligatorische Schulpflicht in ihrem Heimatland bereits erfüllt sein sollte. Es kann somit festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin im Kanton Aargau noch schulpflichtig ist.
b) Die Schulpflege G. macht in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2003, gestützt auf den Bericht der Lehrkraft des Integra tionskurses in T. geltend, dass sprachliche und mathematische Kenntnisse der Gesuchstellerin für eine Einschulung in die 4. Realklasse zu schwach seien. Da ausserdem die Kleinklasse Ober stufe in G. überbelegt ist, befürwortete die Schulpflege die Schulung der Gesuchstellerin im Regionalen Integrationskurs in T. c) Der Gemeinderat G. führt demgegenüber in seiner Stellung nahme vom 9. September 2003 sinngemäss aus, dass sie nicht zur Schulgeldübernahme verpflichtet sei, da sie die betreffende Schul stufe in der Gemeinde G. selbst führe und es mit etwas gutem Willen der Lehrkräfte möglich gewesen wäre, die Gesuchstellerin in der Realschule zu schulen. Der Gemeinderat G. weist insbesondere da rauf hin, dass es für ihn inakzeptabel sei, ein Schulkind am Ende der Schulpflicht in einen Kurs zu schicken, welcher der Vorbereitung auf die folgende Schulzeit in der Regelklasse diene. d) aa) Wie in Erw. 2.a) ausgeführt, hat die Schulpflege die Kompetenz, ein Schulkind in das den Bedürfnissen des Schulkinds entsprechende auswärtige Schulangebot einzuweisen. Diese Kom petenz ergibt sich generell aus § 71 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SchulG. Im konkreten Fall ergibt sich die Kompetenz der Schul pflege ausserdem gestützt auf § 18 Abs. 2 V besondere schulische Bedürfnisse; danach entscheidet die Schulpflege über die Zuweisung in dasjenige Angebot, das für die Integration eines fremdsprachigen Schulkinds am geeignetsten erscheint (vgl. Erw. 2b). Wohl trifft es zu, dass die Integrationsmassnahmen in der Regel dazu dienen, die Voraussetzungen für die Einschulung fremdsprachi ger Kinder und Jugendlicher in die Regelklasse sicherzustellen, ins besondere sprachliche Rückstände aufzuholen bzw. im sprachlichen Umfeld begründete Schulschwierigkeiten zu überwinden. Es gibt je doch immer wieder vereinzelte Fälle, in denen eine Einschulung nach dreimonatigem Integrationskurs noch nicht möglich ist. In ei-
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nem solchen Fall kann die Schülerin der Schüler den regionalen Integrationskurs bis zur Dauer eines Jahres besuchen (§ 16 Abs. 3 V besondere schulische Bedürfnisse), dies auch dann, wenn ein Schul kind erst im Verlauf sogar am Ende der Schulpflicht in die Schweiz zugereist ist. bb) Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen solchen Einzelfall; die Gesuchstellerin ist erst am Ende ihres achten obligato rischen Schuljahrs in die Schweiz zugezogen. In einem solchen Fall kann es weniger darum gehen, die richtige Einschulung in eine Kleinklasse bzw. die Regelklasse vorzubereiten als vielmehr darum, der Schülerin in ihrem letzten Schuljahr die ihren Bedürfnissen ent sprechende Integration zu ermöglichen. Wie aus dem Bericht der Lehrkraft des Regionalen Integra tionskurses hervorgeht, handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine zurückhaltende, stille Schülerin, die aber sorgfältig und zuver lässig arbeite. Sie habe einen vielversprechenden Anfang gemacht; ihre sprachlichen und auch mathematischen Vorkenntnisse seien je doch für eine Einschulung in die Regelklasse zu gering. Ein erneuter Wechsel innert kurzer Zeit dürfte dem Lernerfolg des schüchternen Mädchens nach Ansicht der Lehrkraft der Integrationsklasse kaum förderlich sein. Die gestützt auf diesen Bericht befürwortete weiter gehende Schulung im Regionalen Integrationskurs ist nicht zu bean standen. cc) Wie bereits oben ausgeführt, sind die Gemeinden, gestützt auf § 52 Abs. 1 SchulG verpflichtet, die von den Schulbehörden be schlossene auswärtige Schulung zu übernehmen; der gemeinderätli che Entscheid ist somit durch den rechtskräftigen Entscheid der Schulbehörden präjudiziert. dd) Der Anspruch auf Sprachförderungsmassnahmen steht im Übrigen auch Schweizerkindern aus fremdsprachigen Gebieten, de ren Erstsprache nicht Deutsch ist, zu. Bei den Fördermassnahmen geht es darum, den Spracherwerb zu fördern; sie sind deshalb nicht an eine Nationalität gebunden. 4. a) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Schulpflege G. zur Zuweisung der Gesuchstellerin in den Regionalen Integrationskurs in T. ermächtigt ist, und dass die Gemeinde G. zur
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Übernahme des Schulgelds gemäss § 52 Abs. 2 SchulG verpflichtet ist. b) (...)

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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